Krankheiten bringen für jeden Schwierigkeiten mit sich. Krankheitsbedingte Ausfälle Ihrer Angestellten stellen Sie als Unternehmer vor zusätzliche Herausforderungen. Eine betriebliche Krankenversicherung ist in diesen Fällen ein großer Bonus für Ihre Mitarbeiter und Ihre Firma!
Grundsätzlich ist die betriebliche Krankenversicherung als solche nicht definiert. Allgemeingültig ist, dass der Arbeitgeber einen Vertrag mit einer oder mehreren Privaten Krankenversicherungen schließt. Er wählt dazu einen oder mehrere Tarife für seine Mitarbeiter aus, oder stellt eine Auswahl von Tarifen zur Verfügung. Darüber hinaus haben die Versicherer verschiedene Voraussetzungen definiert, unter denen sie bestimmte Tarife oder tarfiliche Vergünstigungen einräumen.
Als Zugangsvoraussetzung wird entweder eine vorgegebene Quote von allen Mitarbeitern oder eine Mindestzahl von Mitarbeitern verlangt. Werden diese Voraussetzungen voll erfüllt, wird Versicherungschutz für die Mitarbeiter zumeist ohne Gesundheitsprüfung geboten. Werden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, erfolgt zum Teil nur eine "erleichterte Gesundheitsprüfung".
Je nach Versicherungsgesellschaft können weitere Vorgaben gegeben sein. So setzen einige Versicherer voraus, dass es zumindest ein Sammelinkasso bei der Firma geben kann. Andere verlangen auch, dass die Firma Versicherungsnehmer und damit Beitragsschuldner ist. Darüber hinaus gibt es auch unterschiedliche Einschränkungen der Versicherer in Bezug auf verschiedenen Berufsgruppen.
Ein Beispiel:
Einer Ihrer Kundendienst-Mitarbeiter hatte schon lange Rückenprobleme. Nach einem Bandscheibenvorfall hat er nun endlich beschlossen etwas für seine Gesundheit zu tun und beginnt regelmäßig Sport zu treiben. Bei einer seiner Joggingrunden übersieht er allerdings ein Schlagloch. Er stoplert so unglücklich, dass er sich mehrere Bänder im Knie reißt. Stehen und erst recht Autofahren sind ihm nun leider nicht mehr möglich. Glücklicherweise hatten Sie in der Woche zuvor eine betriebliche Krankenversicherung mit einem Tarif abgeschlossen, der Ihren Mitarbeiter für ambulante und stationäre Operationen wahlärztliche Behandlung und bei stationärem Aufenthalt ein Einbettzimmer absichert. Ihr Mitarbeiter kann daher einen ausgewiesenen Spezialisten für die notwendige Operation konsultieren.
Ihrem Mitarbeiter selbst wäre ein solcher Versicherungsschutz aufgrund seiner Vorerkrankungen höchstwahrscheinlich verwehrt geblieben.
Weiter im Beispiel:
Auch für Sie ergibt sich durch Ihre Entschiedung für die betriebliche Krankenversicherung hier nun ein unmittelbarer Nutzen. Aufgrund der Behandlung durch einen Spezialisten verheilen die Folgen der Operation ungewöhnlich schnell. Und da Ihr Mitarbeiter durch die Zusatzversicherung als Privatpatient gilt, ließ sich die Wartezeit auf die Operation auch beträchtlich verkürzen, so dass die Ausfallzeit Ihres Mitarbeiters nur einen Bruchteil dessen betrug, was ohne Zusatzversicherung zu erwarten gewesen wäre.
Und auch Ihr Mitarbeiter freut sich, dass ihm aufgrund Ihrer Fürsorge viele Wochen mit Schmerzen erspart wurden.
Die Beiträge in der betrieblichen Krankenversicherung sind in der Regel ohen Altersrückstellungen kalkuliert. Dies führt zu Beiträgen, die im Vergleich zu den sonst erhältlichen Einzeltarifen, sehr günstig sind.
Bezüglich der Finanzierung der betrieblichen Krankenversicherung sind drei Konstellationen denkbar und möglich:
Diese Variante ist die für den Arbeitgeber einfachste. Der Arbeitgeber schließt lediglich einen Rahmenvertrag und hat darüber hinaus nichts mehr mit dem Vorgang zu tun. Allerdings ist es einerseits auf diese Art und Weise sehr schwierig, die für den Entfall der Gesundhaitsprüfung notwendigen Quoten zusammen zu bekommen und andererseits wird diese Möglichkeit auch nur von wenigen Anbietern der bKV angeboten.
Bei dieser Variante tauchen keine wesentlichen Änderungen zu der oben genannten Variante auf. Sie wird nur von ein paar weiteren Anbietern als Möglichkeit zur Verfügung gestellt, da die Abwicklung einfach zu organisieren ist.
Bei der Arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung sind wiederum zwei Möglichkeiten gegeben. Laut des Urteils des Bundesfinanzhofs sind die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung wieder als Sachlohn anzusehen und dementsprechend steuerlich zu behandeln. Die Entscheidung wurde am 28.06.2019 im Bundessteuerblatt BstB II 2019, S. 371 veröffentlicht und ist nunmehr als verbindlich anzusehen.
Der Vorteil: So lange die Beiträge pro Mitarbeiter unter der Freigrenze von 50 Euro liegen, sind diese steuerfrei. Ein echter Mehrwert also sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Es gilt jedoch zu beachten, dass Arbeitgeber in Ihrer Gestaltung der betrieblichen Krankenversicherung frei sind. Somit kann es sich sowohl um Bar- als auch Sachlohn handeln. Je nachdem, ob die Beiträge vom Arbeitgeber direkt an das Versicherungsunternehmen abgeführt werden oder auf das Gehaltskonto des Mitarbeiters fließen.